Trotz der in der Regel nur einen Tag umfassenden Ausfallszeit - der Grund, wieso § 9 ARG eine dem § 6 Abs 2 UrlaubsG bzw § 3 Abs 1 EFZG entsprechende Regelung offensichtlich nicht kennt - gilt das Ausfallsprinzip auch für § 9 Abs 1 und Abs 2 ARG.Trotz der in der Regel nur einen Tag umfassenden Ausfallszeit - der Grund, wieso Paragraph 9, ARG eine dem Paragraph 6, Absatz 2, UrlaubsG bzw Paragraph 3, Absatz eins, EFZG entsprechende Regelung offensichtlich nicht kennt - gilt das Ausfallsprinzip auch für Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, ARG.