Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

88/08/0239

Rechtssatz

Trotz der in der Regel nur einen Tag umfassenden Ausfallszeit - der Grund, wieso Paragraph 9, ARG eine dem Paragraph 6, Absatz 2, UrlaubsG bzw Paragraph 3, Absatz eins, EFZG entsprechende Regelung offensichtlich nicht kennt - gilt das Ausfallsprinzip auch für Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, ARG.