Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
88/08/0239
Trotz der in der Regel nur einen Tag umfassenden Ausfallszeit - der Grund, wieso Paragraph 9, ARG eine dem Paragraph 6, Absatz 2, UrlaubsG bzw Paragraph 3, Absatz eins, EFZG entsprechende Regelung offensichtlich nicht kennt - gilt das Ausfallsprinzip auch für Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, ARG.