Das Ausfallsprinzip gilt auch für die Zeitlöhne nach § 6 Abs 2 UrlaubsG (Hinweis E 23.2.1984, 82/08/0248), weil dann, wenn dem betroffenen ArbN unabhängig von der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubes für die Urlaubsdauer ein anderer Zeitlohn der genannten Art zusteht, nicht der Urlaubsverbrauch allein ein zureichender Rechtstitel eines davon abweichenden Entgelts ist.Das Ausfallsprinzip gilt auch für die Zeitlöhne nach Paragraph 6, Absatz 2, UrlaubsG (Hinweis E 23.2.1984, 82/08/0248), weil dann, wenn dem betroffenen ArbN unabhängig von der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubes für die Urlaubsdauer ein anderer Zeitlohn der genannten Art zusteht, nicht der Urlaubsverbrauch allein ein zureichender Rechtstitel eines davon abweichenden Entgelts ist.