Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
88/08/0239
Das Ausfallsprinzip gilt auch für die Zeitlöhne nach Paragraph 6, Absatz 2, UrlaubsG (Hinweis E 23.2.1984, 82/08/0248), weil dann, wenn dem betroffenen ArbN unabhängig von der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubes für die Urlaubsdauer ein anderer Zeitlohn der genannten Art zusteht, nicht der Urlaubsverbrauch allein ein zureichender Rechtstitel eines davon abweichenden Entgelts ist.