Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/08/0193
Entscheidungsdatum
07.07.1992
Index
L90204 Landarbeitsordnung Oberösterreich
Norm
LandarbeitsO OÖ 1979 §100 Abs1 litc;
Rechtssatz
Unter einer Beendigung iSd § 100 Abs 1 lit c OÖ LandarbeitsO ist nicht eine kurzfristige und vorübergehende Erschwernis der Ausbildungsmöglichkeit, sondern eine endgültige und dauernde Unmöglichkeit zu verstehen.Unter einer Beendigung iSd Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, OÖ LandarbeitsO ist nicht eine kurzfristige und vorübergehende Erschwernis der Ausbildungsmöglichkeit, sondern eine endgültige und dauernde Unmöglichkeit zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080193.X01
Im RIS seit
07.07.1992
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1988080193_19920707X01