Verwaltungsgerichtshof
07.07.1992
88/08/0193
Unter einer Beendigung iSd Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, OÖ LandarbeitsO ist nicht eine kurzfristige und vorübergehende Erschwernis der Ausbildungsmöglichkeit, sondern eine endgültige und dauernde Unmöglichkeit zu verstehen.