Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

88/08/0193

Rechtssatz

Unter einer Beendigung iSd Paragraph 100, Absatz eins, Litera c, OÖ LandarbeitsO ist nicht eine kurzfristige und vorübergehende Erschwernis der Ausbildungsmöglichkeit, sondern eine endgültige und dauernde Unmöglichkeit zu verstehen.