Die §§ 11 Abs 3, 16 und 17 KJBG verlange nicht den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr und enthalten, ebensowenig wie § 30 KJBG, Sondervorschriften über das Verschulden (Hinweis E 18.2.1960, 1844/57 und E 4.12.1979, 1291/78). Der Bf wäre wegen Übertretung dieser Vorschriften gem § 5 Abs 1 VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen.Die Paragraphen 11, Absatz 3, 16 und 17 KJBG verlange nicht den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr und enthalten, ebensowenig wie Paragraph 30, KJBG, Sondervorschriften über das Verschulden (Hinweis E 18.2.1960, 1844/57 und E 4.12.1979, 1291/78). Der Bf wäre wegen Übertretung dieser Vorschriften gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen.