Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12927 A/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/08/0005

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Index

Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs1
KJBG 1987 §30

Rechtssatz

Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit. Ob sie bereits mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes oder erst mit jenem der Betriebstätte endet, hängt demnach davon ab, wann die Arbeitsbereitschaft endet. Das Bestehen eines zeitlichen Kontrollsystems in Form einer Stechuhr impliziert, dass damit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Dokumentnummer

JWR_1988080005_19890523X01