Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 12927 A/1989
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/08/0005
Entscheidungsdatum
23.05.1989
Index
Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm
KJBG 1987 §17 Abs1
KJBG 1987 §30
Rechtssatz
Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit. Ob sie bereits mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes oder erst mit jenem der Betriebstätte endet, hängt demnach davon ab, wann die Arbeitsbereitschaft endet. Das Bestehen eines zeitlichen Kontrollsystems in Form einer Stechuhr impliziert, dass damit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X01
Im RIS seit
04.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
JWR_1988080005_19890523X01