Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0005

Rechtssatz

Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen zur Arbeitszeit. Ob sie bereits mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes oder erst mit jenem der Betriebstätte endet, hängt demnach davon ab, wann die Arbeitsbereitschaft endet. Das Bestehen eines zeitlichen Kontrollsystems in Form einer Stechuhr impliziert, dass damit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X01