Aus § 6 Abs 1 Wr GaragenG erwächst dem Nachbarn das subjektivöffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt (Hinweis auf E 20.11.1972, 0789/72, VwSlg 8317 A/1972).Aus Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG erwächst dem Nachbarn das subjektivöffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt (Hinweis auf E 20.11.1972, 0789/72, VwSlg 8317 A/1972).