Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/03/0052

Entscheidungsdatum

09.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, mitzuteilen, dass und inwiefern er mit Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet sei, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Beh Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls inwiefern der Besch mit derartigen Verpflichtungen belastet sei, unterlässt.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030052.X02

Im RIS seit

09.11.1988

Dokumentnummer

JWR_1988030052_19881109X02