Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/01/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/01/0232

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Durch das mehrere Stunden andauernde unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem Fahrzeug (hier: während der Zeit einer Festnahme aus Anlass einer Hausdurchsuchung) wird die Gefahr eines rechtswidrigen Zugriffes durch dritte Personen erhöht und sohin die bei der Verwahrung der Waffe erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010232.X02

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1988010232_19881019X02