Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/01/0232
Entscheidungsdatum
19.10.1988
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz
Durch das mehrere Stunden andauernde unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem Fahrzeug (hier: während der Zeit einer Festnahme aus Anlass einer Hausdurchsuchung) wird die Gefahr eines rechtswidrigen Zugriffes durch dritte Personen erhöht und sohin die bei der Verwahrung der Waffe erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010232.X02
Im RIS seit
01.09.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1988010232_19881019X02