Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/01/0232
Durch das mehrere Stunden andauernde unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem Fahrzeug (hier: während der Zeit einer Festnahme aus Anlass einer Hausdurchsuchung) wird die Gefahr eines rechtswidrigen Zugriffes durch dritte Personen erhöht und sohin die bei der Verwahrung der Waffe erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70).