Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/01/0065
Entscheidungsdatum
19.10.1988
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §12 Abs1;
Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Person in ihren Drohungen und von Hass geprägten Schriftsätzen nicht ausdrücklich die Verwendung von Waffen angekündigt hat, lässt keineswegs den Schluss zu, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen sei nicht zu befürchten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010065.X02
Im RIS seit
29.08.2006
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011
Dokumentnummer
JWR_1988010065_19881019X02