Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/01/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/01/0065

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Person in ihren Drohungen und von Hass geprägten Schriftsätzen nicht ausdrücklich die Verwendung von Waffen angekündigt hat, lässt keineswegs den Schluss zu, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen sei nicht zu befürchten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010065.X02

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1988010065_19881019X02