Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/01/0065

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Person in ihren Drohungen und von Hass geprägten Schriftsätzen nicht ausdrücklich die Verwendung von Waffen angekündigt hat, lässt keineswegs den Schluss zu, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen sei nicht zu befürchten.