Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/01/0065
Der Umstand, dass eine Person in ihren Drohungen und von Hass geprägten Schriftsätzen nicht ausdrücklich die Verwendung von Waffen angekündigt hat, lässt keineswegs den Schluss zu, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen sei nicht zu befürchten.