Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/17/0313

Entscheidungsdatum

29.04.1988

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §891;
BAO §6 Abs1 impl;
BAO §7 Abs1 impl;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3;
LAO Slbg 1963 §16 idF 1983/054;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1 idF 1983/054;
LAO Slbg 1963 §5 Abs1 idF 1983/054;

Rechtssatz

Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung iSd Paragraph 16, LAO Slbg innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind. Hiebei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X06

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170313_19880429X06