Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
87/17/0170
Entscheidungsdatum
06.10.1989
Index
L85008 Straßen Vorarlberg
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Beste gerechtfertigt, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170170.X04
Im RIS seit
26.09.2005
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1987170170_19891006X04