Verwaltungsgerichtshof
06.10.1989
87/17/0170
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Beste gerechtfertigt, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann.