Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

87/17/0170

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Beste gerechtfertigt, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann.