Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

87/17/0152

Entscheidungsdatum

12.05.1989

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

FuttermittelG §12 Abs3;

Rechtssatz

Aus der normativen Verknüpfung von Untersuchung und "Anstand" iSd Paragraph 12, Absatz 3, FuttermittelG erhellt, dass sich die Verpflichtung zur Bezahlung von Untersuchungsgebühren nur auf jene Prüfungsmaßnahmen erstreckt, deren Vornahme der Feststellung des "Anstandes" zugrunde liegt. (Hinweis auf VwGH E 2.7.1986, 86/03/0037). Somit ist die Auffassung rechtswidrig, führt die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Anlass zu Beanstandungen gegeben ist, dann habe der Betriebsinhaber die Kosten für die Untersuchungen der gesamten Proben und nicht nur von Teiluntersuchungen zu bezweifeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170152.X08

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1987170152_19890512X08