Verwaltungsgerichtshof
12.05.1989
87/17/0152
Aus der normativen Verknüpfung von Untersuchung und "Anstand" iSd Paragraph 12, Absatz 3, FuttermittelG erhellt, dass sich die Verpflichtung zur Bezahlung von Untersuchungsgebühren nur auf jene Prüfungsmaßnahmen erstreckt, deren Vornahme der Feststellung des "Anstandes" zugrunde liegt. (Hinweis auf VwGH E 2.7.1986, 86/03/0037). Somit ist die Auffassung rechtswidrig, führt die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Anlass zu Beanstandungen gegeben ist, dann habe der Betriebsinhaber die Kosten für die Untersuchungen der gesamten Proben und nicht nur von Teiluntersuchungen zu bezweifeln.