Aus den Bestimmungen des § 2 WFG 1968 läßt sich keineswegs ableiten, daß der Einbau einer Sauna keinesfalls zur Ausstattung einer Kleinwohung und Mittelwohnung gehört, weil in dessen Abs 1 Z 2 und Z 3 nur eine Mindestausstattung normiert wird, wobei der Einbau einer Sauna - falls die WohnutzflächeAus den Bestimmungen des Paragraph 2, WFG 1968 läßt sich keineswegs ableiten, daß der Einbau einer Sauna keinesfalls zur Ausstattung einer Kleinwohung und Mittelwohnung gehört, weil in dessen Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, nur eine Mindestausstattung normiert wird, wobei der Einbau einer Sauna - falls die Wohnutzfläche
nicht überschritten wird - der Förderungswidrigkeit grundsätzlich nicht entgegensteht.