Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/16/0135

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §2 Abs1 Z2;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1968 §2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 177;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Paragraph 2, WFG 1968 läßt sich keineswegs ableiten, daß der Einbau einer Sauna keinesfalls zur Ausstattung einer Kleinwohung und Mittelwohnung gehört, weil in dessen Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, nur eine Mindestausstattung normiert wird, wobei der Einbau einer Sauna - falls die Wohnutzfläche

nicht überschritten wird - der Förderungswidrigkeit grundsätzlich nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160135.X04

Im RIS seit

27.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1987160135_19881027X04