Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
87/16/0135
Aus den Bestimmungen des Paragraph 2, WFG 1968 läßt sich keineswegs ableiten, daß der Einbau einer Sauna keinesfalls zur Ausstattung einer Kleinwohung und Mittelwohnung gehört, weil in dessen Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, nur eine Mindestausstattung normiert wird, wobei der Einbau einer Sauna - falls die Wohnutzfläche
nicht überschritten wird - der Förderungswidrigkeit grundsätzlich nicht entgegensteht.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 177;