Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Geschäftszahl

87/16/0135

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Paragraph 2, WFG 1968 läßt sich keineswegs ableiten, daß der Einbau einer Sauna keinesfalls zur Ausstattung einer Kleinwohung und Mittelwohnung gehört, weil in dessen Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, nur eine Mindestausstattung normiert wird, wobei der Einbau einer Sauna - falls die Wohnutzfläche

nicht überschritten wird - der Förderungswidrigkeit grundsätzlich nicht entgegensteht.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 177;