Nach § 26 Abs 1 BAO genügt für das "Innehaben" eines Wohnsitzes das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.Nach Paragraph 26, Absatz eins, BAO genügt für das "Innehaben" eines Wohnsitzes das objektive Moment der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird.