Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/16/0102

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/5, 290;

Rechtssatz

Der Frage, wer Schaffender oder Bauherr ist, kommt zentrale Bedeutung zu. Bei der Ermittlung der Gegenleistung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 ist wesentlich, ob Gegenstand des Kaufvertrages nur der Grund und Boden bzw ein ideeller Grundstücksanteil ist, oder auch das zu errichtende Haus bzw die "Eigentumswohnung". Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Ist jedoch das Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant und meist auch schon in Durchführung, so kann der Käufer, insbesondere dann, wenn er nur einen Grundanteil, verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf die Gestaltung des Gebäudes keinerlei Einfluß nehmen, keinerlei Bauaufträge an die bauausführenden Firmen erteilen usw. Beim Verkauf an mehrere Miteigentümer zwecks Begründung des Wohnungseigentums sind alle Käufer einheitlich zu beurteilen (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160102.X04

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1987160102_19880519X04

Rechtssatz für 88/16/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0241

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0102 E 19. Mai 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Der Frage, wer Schaffender oder Bauherr ist, kommt zentrale Bedeutung zu. Bei der Ermittlung der Gegenleistung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 ist wesentlich, ob Gegenstand des Kaufvertrages nur der Grund und Boden bzw ein ideeller Grundstücksanteil ist, oder auch das zu errichtende Haus bzw die "Eigentumswohnung". Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Ist jedoch das Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant und meist auch schon in Durchführung, so kann der Käufer, insbesondere dann, wenn er nur einen Grundanteil, verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf die Gestaltung des Gebäudes keinerlei Einfluß nehmen, keinerlei Bauaufträge an die bauausführenden Firmen erteilen usw. Beim Verkauf an mehrere Miteigentümer zwecks Begründung des Wohnungseigentums sind alle Käufer einheitlich zu beurteilen (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988160241.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160241_19931216X01

Rechtssatz für 94/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/16/0159

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0160 Besprechung in: AnwBl 1/1986, S 13 - 17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0102 E 19. Mai 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Der Frage, wer Schaffender oder Bauherr ist, kommt zentrale Bedeutung zu. Bei der Ermittlung der Gegenleistung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 ist wesentlich, ob Gegenstand des Kaufvertrages nur der Grund und Boden bzw ein ideeller Grundstücksanteil ist, oder auch das zu errichtende Haus bzw die "Eigentumswohnung". Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Ist jedoch das Bauprojekt in allen Einzelheiten geplant und meist auch schon in Durchführung, so kann der Käufer, insbesondere dann, wenn er nur einen Grundanteil, verbunden mit Wohnungseigentum erwirbt, auf die Gestaltung des Gebäudes keinerlei Einfluß nehmen, keinerlei Bauaufträge an die bauausführenden Firmen erteilen usw. Beim Verkauf an mehrere Miteigentümer zwecks Begründung des Wohnungseigentums sind alle Käufer einheitlich zu beurteilen (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160159.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1994160159_19950628X01