Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6244 F/1987
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
87/16/0071
Entscheidungsdatum
03.09.1987
Index
19/15 Vertragsrecht
59/10 Handelsabkommen
Norm
Accordino 1957 Art1;
Accordino 1957 Art2;
Accordino 1957 Art5;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31 Abs3 litb;
Rechtssatz
Die Verwaltungen beider Vertragsstaaten des Accordino knüpfen die Erteilung der Einfuhrbewilligung (Österreich) bzw die Gewährung der Zollbegünstigung (Italien) an die jedem nachfolgenden Erwerber bis zum Detailisten mitzuteilende - bescheidmäßige und von beiden Vertragsstaaten nachträglich überprüfte Auflage, daß die Ursprungswaren aus den begünstigten Gebieten auch zum Verbrauch in eben diesen Zonen verbleiben müssen. Aus dieser langjährigen Prxis ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß nach Auffassung der beiden Vertragsparteien Übereinstimmung hinsichtlich der Anwendung des Abkommens bezüglich des grundsätzlichen Verbleibens der begünstigten Waren in den in Betracht kommenden Gebieten besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160071.X07
Dokumentnummer
JWR_1987160071_19870903X07