Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6244 F/1987

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/16/0071

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

19/15 Vertragsrecht
59/10 Handelsabkommen

Norm

Accordino 1957 Art1;
Accordino 1957 Art2;
Accordino 1957 Art5;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31 Abs3 litb;

Rechtssatz

Die Verwaltungen beider Vertragsstaaten des Accordino knüpfen die Erteilung der Einfuhrbewilligung (Österreich) bzw die Gewährung der Zollbegünstigung (Italien) an die jedem nachfolgenden Erwerber bis zum Detailisten mitzuteilende - bescheidmäßige und von beiden Vertragsstaaten nachträglich überprüfte Auflage, daß die Ursprungswaren aus den begünstigten Gebieten auch zum Verbrauch in eben diesen Zonen verbleiben müssen. Aus dieser langjährigen Prxis ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß nach Auffassung der beiden Vertragsparteien Übereinstimmung hinsichtlich der Anwendung des Abkommens bezüglich des grundsätzlichen Verbleibens der begünstigten Waren in den in Betracht kommenden Gebieten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160071.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1987160071_19870903X07