Verwaltungsgerichtshof
03.09.1987
87/16/0071
Die Verwaltungen beider Vertragsstaaten des Accordino knüpfen die Erteilung der Einfuhrbewilligung (Österreich) bzw die Gewährung der Zollbegünstigung (Italien) an die jedem nachfolgenden Erwerber bis zum Detailisten mitzuteilende - bescheidmäßige und von beiden Vertragsstaaten nachträglich überprüfte Auflage, daß die Ursprungswaren aus den begünstigten Gebieten auch zum Verbrauch in eben diesen Zonen verbleiben müssen. Aus dieser langjährigen Prxis ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß nach Auffassung der beiden Vertragsparteien Übereinstimmung hinsichtlich der Anwendung des Abkommens bezüglich des grundsätzlichen Verbleibens der begünstigten Waren in den in Betracht kommenden Gebieten besteht.