Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6244 F/1987

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/16/0071

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Index

19/15 Vertragsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
59/10 Handelsabkommen

Norm

Accordino 1957 Art1;
Accordino 1957 Art2;
Accordino 1957 Art5;
BAO §115 Abs4;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31 Abs1;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31 Abs3 litb;
ZollG 1955 §174 Abs3 litd;

Rechtssatz

Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehenbleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem Artikel 31, Absatz eins, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge BGBl 1980/040 nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Wesentlicher Zweck des Accordino ist, daß Waren mit Ursprung in den beiden Regionen "lokal" ausgetauscht werden. Von einem "lokalen Austausch" kann rechtens nicht mehr gesprochen werden, wenn die begünstigten Waren später an Unternehmer (Paragraph 2, Absatz 2, UStG) verkauft werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz bzw ihre Betriebsstätte (Paragraphen 26, ff BAO) im übrigen Bundesgebiet haben. Schließlich spricht für diese Auslegung des OGH (Hinweis auf Urteil vom 11.3.1986, 11 Os 28-30/86), daß die Ursprungswaren aus den begünstigten Gebieten grundsätzlich zum Verbrauch in eben diesen Zonen verbleiben müssen, auch die langjährige Praxis der beiden Vertragstaaten. Nach Artikel 31, Absatz 3, Litera b, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1980/040 ist außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Solcherart machen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Abkommens ebenso wie die spätere Praxis der Vertragstaaten hinreichend deutlich, daß die durch das Accordino gewährte Zollbegünstigung begrifflich voraussetzt, daß die "lokal ausgetauschten " Waren nicht später an Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz) im übrigen Bundesgebiet verkauft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160071.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1987160071_19870903X04

Rechtssatz für 2000/13/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/13/0134

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/15 Vertragsrecht

Norm

VwRallg;
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0071 E 3. September 1987 VwSlg 6244 F/1987 RS 4 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehenbleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem Artikel 31, Absatz eins, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge BGBl 1980/40 nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Wesentlicher Zweck des Accordino ist, daß Waren mit Ursprung in den beiden Regionen "lokal" ausgetauscht werden. Von einem "lokalen Austausch" kann rechtens nicht mehr gesprochen werden, wenn die begünstigten Waren an Unternehmer (Paragraph 2, Absatz 2, UStG) verkauft werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz bzw ihre Betriebsstätte (Paragraphen 26, ff BAO) im übrigen Bundesgebiet haben. Schließlich spricht für diese Auslegung des OGH (Hinweis auf U 11 Os 28-30/86), daß die Ursprungswaren aus den begünstigten Gebieten grundsätzlich zum Verbrauch in eben diesen Zonen verbleiben müssen, auch die langjährige Praxis der beiden Vertragstaaten. Nach Artikel 31, Absatz 3, Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1980/40 ist außer dem Zusammenhang in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. Solcherart machen Wortlaut Systematik sowie Sinn und Zweck des Abkommens ebenso wie die spätere Praxis der Vertragstaaten hinreichend deutlich, daß die durch das Accordino gewährte Zollbegünstigung bedingt voraussetzt, daß die "lokal ausgetauschten " Waren nicht später an Unternehmer mit Wohnsitz (Sitz) im übrigen Bundesgebiet verkauft werden. *

E 3.9.1987, 87/16/0071 #4 VwSlg 6244 F/1987

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130134.X01

Im RIS seit

19.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000130134_20010328X01