Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/14/0096

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs4 litg;
VwRallg;

Rechtssatz

Hält sich ein Dienstnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mehr als einen Monat im Bundesgebiet auf, dann ist sein Arbeitslohn in die Beitragsgrundlage nach Paragraph 41, FamLAG einzubeziehen. Durch den bloßen, allenfalls auch mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet allein (zB Urlaubsreise), wird allerdings der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen (Hinweis: E 5.7.1983, 82/14/0178), sondern bloß die Beitragsfreiheit beseitigt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987140096_19920331X05