Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/14/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/14/0178

Entscheidungsdatum

05.07.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Begibt sich eine Person, die sich im Inland aufhält, vorübergehend ins Ausland, so führt dies insbesondere dann nicht zu einer Beendigung (Unterbrechung) des Laufes der sechsmonatigen Aufenthaltsfrist, wenn der Auslandsaufenthalt das übliche Maß einer Urlaubsreise und/oder Geschäftsreise nicht überschreitet und die für den Inlandsaufenthalt maßgebenden Gründe darauf schließen lassen, daß die Person nach Beendigung ihres vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wiederum

ins Inland zurückkehren wird. Ein derartiger vorübergehender Auslandsaufenthalt hat LEDIGLICH EINE HEMMUNG des sechsmonatigen Fristenlaufes zur Folge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140178.X01

Im RIS seit

05.07.1983

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1982140178_19830705X01

Rechtssatz für 87/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/14/0096

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0178 E 5. Juli 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Begibt sich eine Person, die sich im Inland aufhält, vorübergehend ins Ausland, so führt dies insbesondere dann nicht zu einer Beendigung (Unterbrechung) des Laufes der sechsmonatigen Aufenthaltsfrist, wenn der Auslandsaufenthalt das übliche Maß einer Urlaubsreise und/oder Geschäftsreise nicht überschreitet und die für den Inlandsaufenthalt maßgebenden Gründe darauf schließen lassen, daß die Person nach Beendigung ihres vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wiederum

ins Inland zurückkehren wird. Ein derartiger vorübergehender Auslandsaufenthalt hat LEDIGLICH EINE HEMMUNG des sechsmonatigen Fristenlaufes zur Folge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987140096_19920331X04