Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/12/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13095 A/1990

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

87/12/0183

Entscheidungsdatum

15.01.1990

Index

63/02 Gehaltsgesetz
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §2 Abs3 Z24 lita;
Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetschausbildung;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit einer Englischübersetzerin im Fernmeldetechnischen Zentralamt iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist, ist weder die tatsächliche Ausbildung der Beamtin im Verhältnis zur Art dieser dienstlichen Tätigkeit noch der Umstand ausschlaggebend, daß sie ihre fachsprachliche Kompetenz erst im Laufe ihrer Tätigkeit erworben hat, durch den ständigen Kontakt mit den Fachleuten am Arbeitsplatz auf dem laufenden halten und erweitern mußte und insofern die Erfahrungskomponente für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine wichtige Rolle gespielt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sie für ihre Tätigkeit (und damit auch für den laufenden Erwerb der fachsprachlichen Befähigung) einer solchen fremdsprachlichen und sprachmittlerischen Kompetenz bedurfte, wie sie das Studium der ÜBERSETZERAUSBILDUNG der Studienrichtung ÜBERSETZERAUSBILDUNG und DOLMETSCHERAUSBILDUNG vermittelt. Deshalb schließt die Begrenzung ihrer Tätigkeit auf die Übersetzung von fachspezifischen Texten nicht von vornherein die Zuordnung ihrer Tätigkeit zur Verwendungsgruppe A aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987120183.X08

Im RIS seit

06.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1987120183_19900115X08