Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
87/12/0183
Für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit einer Englischübersetzerin im Fernmeldetechnischen Zentralamt iSd Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG der Verwendungsgruppe A zuzuordnen ist, ist weder die tatsächliche Ausbildung der Beamtin im Verhältnis zur Art dieser dienstlichen Tätigkeit noch der Umstand ausschlaggebend, daß sie ihre fachsprachliche Kompetenz erst im Laufe ihrer Tätigkeit erworben hat, durch den ständigen Kontakt mit den Fachleuten am Arbeitsplatz auf dem laufenden halten und erweitern mußte und insofern die Erfahrungskomponente für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine wichtige Rolle gespielt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sie für ihre Tätigkeit (und damit auch für den laufenden Erwerb der fachsprachlichen Befähigung) einer solchen fremdsprachlichen und sprachmittlerischen Kompetenz bedurfte, wie sie das Studium der ÜBERSETZERAUSBILDUNG der Studienrichtung ÜBERSETZERAUSBILDUNG und DOLMETSCHERAUSBILDUNG vermittelt. Deshalb schließt die Begrenzung ihrer Tätigkeit auf die Übersetzung von fachspezifischen Texten nicht von vornherein die Zuordnung ihrer Tätigkeit zur Verwendungsgruppe A aus.