Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/11/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/11/0269

Entscheidungsdatum

26.04.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Liegt ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid zu einer amtsärztlichen Untersuchung vor, so kommt ihm in Ansehung der Erlassung eines nachfolgend darauf beruhenden Entziehungsbescheides Bindungswirkung zu, weshalb die Behörde von der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides auszugehen hat und sie gar nicht mehr berechtigt wäre, sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides auseinander zu setzen. (Hinweis auf E 22.9.1987, 87/11/0119; hier wurde von der Möglichkeit, gegen den Aufforderungsbescheid eine Beschwerde an den VwGH zu erheben und auf diese Weise die Rechtmäßigkeit der darin enthaltenen Aufforderung einer Überprüfung zuzuführen, kein Gebrauch gemacht).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110269.X03

Im RIS seit

20.06.2006

Dokumentnummer

JWR_1987110269_19880426X03