Liegt ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid zu einer amtsärztlichen Untersuchung vor, so kommt ihm in Ansehung der Erlassung eines nachfolgend darauf beruhenden Entziehungsbescheides Bindungswirkung zu, weshalb die Behörde von der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides auszugehen hat und sie gar nicht mehr berechtigt wäre, sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides auseinander zu setzen. (Hinweis auf E 22.9.1987, 87/11/0119; hier wurde von der Möglichkeit, gegen den Aufforderungsbescheid eine Beschwerde an den VwGH zu erheben und auf diese Weise die Rechtmäßigkeit der darin enthaltenen Aufforderung einer Überprüfung zuzuführen, kein Gebrauch gemacht).