Es geht zu Lasten der Partei, dass es ihr nach Ablauf der gem § 75 Abs 2 KFG 1967 im Aufforderungsbescheid gesetzten Frist nicht möglich ist, sich bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides untersuchen zu lassen, wenn sie nicht schon während des Fristenlaufes dafür entsprechend Sorge getragen hat.Es geht zu Lasten der Partei, dass es ihr nach Ablauf der gem Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 im Aufforderungsbescheid gesetzten Frist nicht möglich ist, sich bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides untersuchen zu lassen, wenn sie nicht schon während des Fristenlaufes dafür entsprechend Sorge getragen hat.