Aufgrund des in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzipes bedarf es für die Zulässigkeit eines Vertrages als behördliche Handlungsform in einer bestimmten Frage immer einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Da für die Inanspruchnahme der Haftung für Beitragsschulden gem § 67 ASVG in § 410 Abs 1 Z 4 ASVG für den Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist, kann die Frage der Haftung nach § 67 ASVG nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt werden. Beitragsschulden, die eine als haftpflichtig gem § 67 ASVG in Anspruch genommene Person nicht auf Grund eines Haftungsbescheides, sondern bloß auf Grund einer mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Vereinbarung leistete, wurden mangels Einhaltung der für die Rechtswirksamkeit der Haftungsbegründung vorgeschriebenen Bescheidform "zur Ungebühr entrichtet", sie können gem § 69Aufgrund des in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerten Legalitätsprinzipes bedarf es für die Zulässigkeit eines Vertrages als behördliche Handlungsform in einer bestimmten Frage immer einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Da für die Inanspruchnahme der Haftung für Beitragsschulden gem Paragraph 67, ASVG in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG für den Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist, kann die Frage der Haftung nach Paragraph 67, ASVG nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt werden. Beitragsschulden, die eine als haftpflichtig gem Paragraph 67, ASVG in Anspruch genommene Person nicht auf Grund eines Haftungsbescheides, sondern bloß auf Grund einer mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Vereinbarung leistete, wurden mangels Einhaltung der für die Rechtswirksamkeit der Haftungsbegründung vorgeschriebenen Bescheidform "zur Ungebühr entrichtet", sie können gem Paragraph 69
ASVG im Verwaltungsweg zurückgefordert werden.