Eine Entscheidung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe dafür sprechen (hier: Scheune; Hinweis auf E 7.9.1976, 816/75, VwSlg 9108 A/1976).Eine Entscheidung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe dafür sprechen (hier: Scheune; Hinweis auf E 7.9.1976, 816/75, VwSlg 9108 A/1976).