Eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes besteht insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen (Hinweis auf E vom 2.4.1982, 81/04/0127); daran ändert die Aufwändigkeit nichts.