Eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen (hier: Feststellungen aus Straftaten) von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie gem § 39 Abs 2 AVG verpflichtet ist. (Hinweis auf E vom 27. September 1972, 0997/72)Eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen (hier: Feststellungen aus Straftaten) von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet ist. (Hinweis auf E vom 27. September 1972, 0997/72)