Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/04/0070
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
GBefG 1952 §3a idF 1980/630;
GBefG 1952 §6 Abs1;
Rechtssatz
Die vom Konzessionsinhaber im Güternah- oder Fernverkehr betriebene Anzahl von Kraftfahrzeugen wird nicht bloß von jenen KFZ bestimmt, welche jeweils gleichzeitig für eine derartige Güterbeförderung im Einsatz stehen. Maßgebend ist vielmehr die Anzahl aller KFZ, die dem Güternah- oder Fernverkehr gewidmet sind. Diese Widmung eines KFZ wird dadurch, dass es vorübergehend wegen Reparaturarbeiten nicht eingesetzt wird, nicht aufgehoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040070.X01
Dokumentnummer
JWR_1987040070_19871020X01