Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/04/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0070

Entscheidungsdatum

20.10.1987

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §3a idF 1980/630;
GBefG 1952 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Konzessionsinhaber im Güternah- oder Fernverkehr betriebene Anzahl von Kraftfahrzeugen wird nicht bloß von jenen KFZ bestimmt, welche jeweils gleichzeitig für eine derartige Güterbeförderung im Einsatz stehen. Maßgebend ist vielmehr die Anzahl aller KFZ, die dem Güternah- oder Fernverkehr gewidmet sind. Diese Widmung eines KFZ wird dadurch, dass es vorübergehend wegen Reparaturarbeiten nicht eingesetzt wird, nicht aufgehoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040070.X01

Im RIS seit

20.10.1987

Dokumentnummer

JWR_1987040070_19871020X01