Verwaltungsgerichtshof
20.10.1987
87/04/0070
Die vom Konzessionsinhaber im Güternah- oder Fernverkehr betriebene Anzahl von Kraftfahrzeugen wird nicht bloß von jenen KFZ bestimmt, welche jeweils gleichzeitig für eine derartige Güterbeförderung im Einsatz stehen. Maßgebend ist vielmehr die Anzahl aller KFZ, die dem Güternah- oder Fernverkehr gewidmet sind. Diese Widmung eines KFZ wird dadurch, dass es vorübergehend wegen Reparaturarbeiten nicht eingesetzt wird, nicht aufgehoben.