Ausführungen bezüglich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Hinblick auf eine Übertretung des § 100 KFG, begangen durch Betätigen der Lichthupe zur Warnung vor einer Radarkontrolle, wogegen der Beschuldigte behauptete, er habe die Lichthupe betätigt, weil ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Überholen angesetzt habe.Ausführungen bezüglich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 100, KFG, begangen durch Betätigen der Lichthupe zur Warnung vor einer Radarkontrolle, wogegen der Beschuldigte behauptete, er habe die Lichthupe betätigt, weil ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Überholen angesetzt habe.