Bei einer Verpflichtung nach § 4 StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob dem Verpflichteten ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles getroffen hat (Hinweis E 30.1.1978, 1997/76).Bei einer Verpflichtung nach Paragraph 4, StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob dem Verpflichteten ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles getroffen hat (Hinweis E 30.1.1978, 1997/76).