Es ist der Behörde grundsätzlich zuzubilligen, dass von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht anzunehmen ist, dass es den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend vorgeht und im Stande ist, das Wahrgenommene richtig wiederzugeben. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Straßenaufsichtsorgan stets Recht hat, denn dann würde sich jede weitere Beweisaufnahme erübrigen. Eine Zeugenaussage des Organs der Straßenaufsicht kann dadurch erschüttert werden, dass der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beamten äußert und dies auch entsprechend begründet (Hinweis E 10.9.1968, 572/68).