Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/03/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/03/0074

Entscheidungsdatum

17.06.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist der Behörde grundsätzlich zuzubilligen, dass von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht anzunehmen ist, dass es den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend vorgeht und im Stande ist, das Wahrgenommene richtig wiederzugeben. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Straßenaufsichtsorgan stets Recht hat, denn dann würde sich jede weitere Beweisaufnahme erübrigen. Eine Zeugenaussage des Organs der Straßenaufsicht kann dadurch erschüttert werden, dass der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beamten äußert und dies auch entsprechend begründet (Hinweis E 10.9.1968, 572/68).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030074.X03

Im RIS seit

17.06.1987

Dokumentnummer

JWR_1987030074_19870617X03