Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

In einem großstädtischen Bereich, von welchem Ortsbereich der Antragsteller (hier: Trafikant) selbst nicht behauptet, es handle sich um einen solchen mit einer erhöhten Kriminalitätsrate, kann nicht davon die Rede sein, dass selbst unter Berücksichtigung einer Körperbehinderung des Antragstellers der Transport von keineswegs hohen Geldbeträgen zu einem Bankinstitut ein gegenüber dem für jedermann bestehenden Risiko so deutlich überhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt, dass vom Vorhandensein besonderer Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, gesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X04

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X04