Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X03

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X03

Rechtssatz für 89/01/0394

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0394

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010394.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010394_19900404X01

Rechtssatz für 91/01/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/01/0042

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010042.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1991010042_19910918X02

Rechtssatz für 92/01/0405

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/01/0405

Entscheidungsdatum

06.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010405.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1992010405_19920506X02

Rechtssatz für 92/01/0797

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/01/0797

Entscheidungsdatum

16.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010797.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1992010797_19930916X02

Rechtssatz für 93/01/0571

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0571

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010571.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993010571_19940622X01

Rechtssatz für 95/20/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0075

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200075_19951107X01