Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6006 F/1985;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/16/0177

Entscheidungsdatum

30.05.1985

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Rechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983160177.X02

Im RIS seit

30.05.1985

Dokumentnummer

JWR_1983160177_19850530X02

Rechtssatz für 86/16/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6193 F/1987

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/16/0198

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160198.X01

Im RIS seit

19.02.1987

Dokumentnummer

JWR_1986160198_19870219X01

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X01

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X01

Rechtssatz für 88/16/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6386 F/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0229

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 435;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X01

Im RIS seit

15.03.1989

Dokumentnummer

JWR_1988160229_19890315X01

Rechtssatz für 89/14/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0054

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 289;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140054.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140054_19900130X02

Rechtssatz für 90/16/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6514 F/1990

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0032

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 29;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160032.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990160032_19900620X01

Rechtssatz für 90/16/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6597 F/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0232

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 79;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160232.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990160232_19910411X01

Rechtssatz für 91/16/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/16/0036

Entscheidungsdatum

27.06.1991

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 102;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160036.X02

Im RIS seit

27.06.1991

Dokumentnummer

JWR_1991160036_19910627X02

Rechtssatz für 91/16/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6624 F/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/16/0032

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991160032_19910925X02

Rechtssatz für 91/16/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/16/0138

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160138.X06

Im RIS seit

17.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1991160138_19920917X06

Rechtssatz für 93/16/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/16/0138

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160138.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993160138_19931216X02