Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/10/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/10/0100

Entscheidungsdatum

23.11.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit dem Einwand, dem Bf sei von keiner Behörde eine Verpflichtung auferlegt worden, den Mietvertrag aufzukündigen und es wäre ihm auf Grund mietrechtlicher Bestimmungen gar nicht möglich gewesen, die Verwendung des Objektes zum Zwecke der Prostitution zu verhindern, wird kein relevanter Rechtsirrtum dargetan. Die Aufkündigung eines Mietvertrages stellt keineswegs die einzige Möglichkeit dar, um den Beitrag zur Prostitutionsausübung zu beenden. Einem Vermieter steht es durchaus frei, eine außergerichtliche Einigung etwa in Hinsicht auf eine einvernehmliche Lösung des Mietvertrages anzustreben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100100.X04

Im RIS seit

23.11.1987

Dokumentnummer

JWR_1986100100_19871123X04