Wer als Verleger und Herausgeber einer Zeitschrift in dieser Inserate erscheinen lässt, die als Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution (§ 14 lit b) anzusehen sind, verwirklicht den Tatbestand der lit c dieser Gesetzesstelle.Wer als Verleger und Herausgeber einer Zeitschrift in dieser Inserate erscheinen lässt, die als Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution (Paragraph 14, Litera b,) anzusehen sind, verwirklicht den Tatbestand der Litera c, dieser Gesetzesstelle.