§ 36 Abs 3 Z 1 Stmk NatSchG 1976 normiert die vorläufige Weitergeltung der in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Verordnungen ohne umfangmäßige Einschränkung (Hinweis E VfGH 8.10.1985, B 50/80). Eine Änderung der Rechtslage ist somit nicht eingetreten; der Antrag der beschwerdeführenden Partei hätte im Falle einer neuverfassten Erledigung auf der Basis der Verordnung LGBl 1958/56, entschieden werden müssen.Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer eins, Stmk NatSchG 1976 normiert die vorläufige Weitergeltung der in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Verordnungen ohne umfangmäßige Einschränkung (Hinweis E VfGH 8.10.1985, B 50/80). Eine Änderung der Rechtslage ist somit nicht eingetreten; der Antrag der beschwerdeführenden Partei hätte im Falle einer neuverfassten Erledigung auf der Basis der Verordnung LGBl 1958/56, entschieden werden müssen.