Wo die Berufungsbehörde kraft G ohne Ausnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wie dies nach der sinngemäßen Anwendung des § 124 Abs 1 BDG für die Disziplinaroberkommission zutrifft, steht ihr die Befugnis zu kassatorischer Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG nicht zu. Die Disziplinaroberkommission hat daher auch im Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nach deren Ergänzung eine Sachentscheidung zu treffen.Wo die Berufungsbehörde kraft G ohne Ausnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wie dies nach der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 124, Absatz eins, BDG für die Disziplinaroberkommission zutrifft, steht ihr die Befugnis zu kassatorischer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht zu. Die Disziplinaroberkommission hat daher auch im Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nach deren Ergänzung eine Sachentscheidung zu treffen.