Der Umstand, dass die Gebietskrankenkasse die von der Beitragsvorschreibung betroffenen Kündigungsentschädigungen und Sonderzahlungen hätte ermitteln können, kommt für die Frage der Verjährung keine Bedeutung zu (Hinweis E 4.12.1981, 3129/80 und E 23.5.1985, 82/08/0151).